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Tierarzneimittelgesetz

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Am 28. Januar 2022 ist das neue Tierarzneimittelgesetz in Kraft getreten. Der Hintergrund für die Neuregelung zu Tierarzneimitteln bildet die EU-Verordnung (EU) 2019/6,
die ebenfalls am 28. Januar 2022 in Kraft tritt. Um das deutsche Recht damit kompatibel zu machen, hat der Gesetzgeber das Tierarzneimittelrecht aus dem Arzneimittelgesetz ausgegliedert und ein neues Tierarzneimittelgesetz (TAMG) geschaffen. Hier sind zugelassene Bienenmedikamente zur Varroose-Behandlung aufgeführt (LWK NRW - Bienenkunde).

Werden Tierarzneimittel eingesetzt, gilt für alle Lebensmittel produzierenden Tiere, wie die Bienen, eine Dokumentationspflicht. In der neuen Gesetzgebung wird nicht mehr
wie bisher zwischen freiverkäuflichen, apothekenpflichtigen oder verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln unterschieden.

Zusammengefasst heißt das: Jeder Einsatz von Tierarzneimitteln zur Bekämpfung der Varroa-Milbe muss in Zukunft dokumentiert werden!

Folgende Angaben sind künftig erforderlich:
- Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere und deren Standort (z.B. 12 Bienenvölker mit Völkernummern 1-12 am Standort eigener Garten)
- Bezeichnung des angewendeten Tierarzneimittels (z. B. Ameisensäure ad us Vet, 60%)
- verabreichte Menge des Tierarzneimittels (z.B. 120ml je Volk)
- Name oder Firma und ständige Anschrift oder eingetragene Niederlassung des Lieferanten (z.B. Serumwerk Bernburg)
- Beleg (z.B. Lieferschein, Rechnung) für den Erwerb des angewandten Tierarzneimittels
- Datum der Anwendung (z.B. 15.07.2023)
- Wartezeit in Tagen, auch wenn dieser Zeitpunkt gleich null ist (für uns nicht relevant, da wir nicht vor der Honigernte
behandeln dürfen)
- Behandlungsdauer (für uns nicht relevant)
- Name der Person, die das Tierarzneimittel angewendet hat (z.B. Max Mustermann)

Alle Varroa-Behandlungen sollten in einem sogenannten Bestandsbuch erfasst werden. Bei Kontrollen durch die Überwachungsbehörden ist dieses Bestandsbuch jederzeit vorzulegen, um die Behandlung der Bienenvölker nachweisen zu können.
Die Bestandsbuchführung geht auch per EDV. Allerdings müssen die Daten unveränderlich sein (wie bei Buchhaltungsprogrammen).
Das Bestandsbuch muss mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Ebenso die Erwerbsnachweise, wie z.B. Rechnungen, Lieferscheine, tierärztliche Verschreibungen, etc..

Beispiel:


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